Wen die Rentenreform 2026 betrifft: ein kurzer Überblick
Die Rentenreform 2026 ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Bündel an Regelungen. Nicht jede Neuerung gilt für alle. Ob Sie unmittelbar betroffen sind, hängt vor allem davon ab, ob Sie bereits Rente beziehen, 2026 erstmals in Rente gehen oder neben der Rente arbeiten.
Der folgende Überblick ordnet die Gruppen nach Lebenssituation. So lässt sich schneller erkennen, welche der neuen Regeln für Sie persönlich eine Rolle spielen können.
Neurentnerinnen und Neurentner 2026
Für Sie zählt vor allem der Besteuerungsanteil von 84 Prozent und die Rentenerhöhung ab Juli. Der für Sie geltende Freibetrag wird dauerhaft festgeschrieben.
Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner
Ihr bestehender Rentenfreibetrag bleibt unverändert. Wichtig für Sie sind die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent und, falls zutreffend, die Mütterrente III.
Arbeitende Rentnerinnen und Rentner
Mit der Aktivrente können Sie ab 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Beziehende einer Betriebsrente
Für Sie ist der Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen relevant, der 2026 auf 197,75 Euro im Monat steigt.
Aktivrente: bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die sogenannte Aktivrente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro im Monat, also bis zu 24.000 Euro im Jahr, steuerfrei hinzuverdienen. Der Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt, ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig.
Wer profitiert, und wer nicht
Der Freibetrag gilt ausschließlich bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Nicht erfasst sind Minijobs, selbständige Tätigkeiten sowie Beamtenpensionen. Wichtig zu wissen: Es geht um die Steuer. Sozialversicherungsbeiträge, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, können weiterhin anfallen.
Mit der Reform wurde das frühere Anschlussverbot aufgehoben. Rentnerinnen und Rentner können dadurch auch befristete Verträge bei ihrer früheren Arbeitgeberin oder ihrem früheren Arbeitgeber annehmen, ohne dass dafür ein besonderer Sachgrund erforderlich ist.
Rentenerhöhung: 4,24 Prozent mehr ab Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Die Anpassung gilt bundesweit einheitlich und für alle Rentenarten, also auch für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Rentnerinnen und Rentner müssen dafür nichts unternehmen, die Erhöhung erfolgt automatisch.
Was das konkret bedeutet, zeigen die folgenden Beispiele. Sie lassen sich leicht nachrechnen, indem die bisherige Bruttorente mit 4,24 Prozent multipliziert wird.
| Bisherige Bruttorente | Erhöhung (4,24 %) | Neue Bruttorente |
|---|---|---|
| 1.200 € | + 50,88 € | 1.250,88 € |
| 1.500 € | + 63,60 € | 1.563,60 € |
| 1.800 € | + 76,32 € | 1.876,32 € |
Die Beträge sind Bruttowerte. Ob und in welcher Höhe darauf Steuern anfallen, hängt von der persönlichen Situation ab, insbesondere vom Jahr des Rentenbeginns.
Besteuerung: was Neurentner 2026 wissen sollten
Wer 2026 erstmals in Rente geht, muss 84 Prozent der Bruttorente versteuern. Die verbleibenden 16 Prozent bilden den persönlichen Rentenfreibetrag, der für die gesamte Dauer des Rentenbezugs festgeschrieben wird. Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner sind davon nicht betroffen, ihr bisheriger Freibetrag bleibt bestehen.
Ob tatsächlich Steuern anfallen, entscheidet sich am Grundfreibetrag. Dieser liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für gemeinsam veranlagte Paare. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen darüber liegt, entsteht eine Steuerpflicht. Viele Renten allein bleiben unterhalb dieser Grenze.
Bei Betriebsrenten steigt der monatliche Freibetrag für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 2026 auf 197,75 Euro. Er entspricht einem Zwanzigstel der Bezugsgröße, die 2026 bei 3.955 Euro im Monat liegt. Erst auf den Teil der Betriebsrente oberhalb dieses Freibetrags werden Krankenversicherungsbeiträge fällig.
Betrifft mich das? Ein kurzer Selbst-Check
Die folgenden Fragen helfen, die für Sie wichtigen Punkte einzugrenzen. Sie ersetzen keine individuelle Beratung, geben aber eine erste Orientierung.
- Arbeiten Sie über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig? Dann kann der Aktivrenten-Freibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich für Sie gelten.
- Gehen Sie 2026 erstmals in Rente? Dann ist der Besteuerungsanteil von 84 Prozent für Sie maßgeblich.
- Beziehen Sie eine Betriebsrente von mehr als 197,75 Euro im Monat? Dann fallen oberhalb des Freibetrags Krankenkassenbeiträge an.
- Haben Sie Kinder, die vor 1992 geboren wurden? Dann kann die Mütterrente III ab 2027 für Sie relevant werden.
Rechtsstand: was beschlossen ist und was noch aussteht
Damit klar ist, worauf man sich verlassen kann, hier der Stand des Gesetzgebungsverfahrens zu den wichtigsten Punkten (Stand: 2. August 2026).
Aktivrente: gilt seit 1. Januar 2026.
Rentenerhöhung 4,24 Prozent: wirksam ab 1. Juli 2026.
Rentenniveau-Haltelinie 48 Prozent: verlängert bis 2031.
Mütterrente III: Anspruch ab 1. Januar 2027, Auszahlung voraussichtlich ab 2028 mit Rückwirkung. 0,5 Entgeltpunkte zusätzlich je Kind, das vor 1992 geboren wurde.
Altersvorsorgedepot: von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, der geplante Start ist der 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter.
Weitere 2026 wirksame Werte: der Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro je Stunde, die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat, der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent.
Häufige Fragen zur Rentenreform 2026
Die Erhöhung um 4,24 Prozent wird zum 1. Juli 2026 wirksam. Sie erfolgt automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig arbeiten. Der Freibetrag gilt nicht für Minijobs, Selbständige oder Beamtenpensionen.
Nein. Der Besteuerungsanteil ergibt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns. Ob eine Steuererklärung nötig ist, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab.
Der Anspruch besteht ab dem 1. Januar 2027. Die Auszahlung beginnt aus technischen Gründen voraussichtlich 2028, dann mit Rückwirkung für 2027.
Verbindliche Auskünfte erteilen die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse sowie bei Steuerfragen eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Quellen und weiterführende Informationen
Alle Angaben beruhen auf veröffentlichten Informationen offizieller Stellen.